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   BVerwG, 06.12.1968 - VII C 33.67   

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https://dejure.org/1968,372
BVerwG, 06.12.1968 - VII C 33.67 (https://dejure.org/1968,372)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1968 - VII C 33.67 (https://dejure.org/1968,372)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1968 - VII C 33.67 (https://dejure.org/1968,372)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Änderung eines männlichen Vornamens in einen weiblichen - Namensänderungen bei Transvestiten - Korrespondenz des Namens mit dem im Geburtenbuch eingetragenen Geschlecht

  • bverwge-wolterskluwer

    Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen §§ 3, 11; Personenstandsgesetz §§ 21, 60
    Keine weiblichen Vornamen für männliche Personen im Wege der Namensänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 18.04.1969)

    Er wollte Maria heißen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    NamÄndG §§ 3, 11; PersStG §§ 21, 60

Papierfundstellen

  • BVerwGE 31, 130
  • NJW 1969, 857
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.04.1959 - IV ZB 286/58

    Weibliche Vornamen für Knaben

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1968 - VII C 33.67
    Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 15. April 1959 (BGHZ 30, 132 [BGH 01.04.1959 - IV ZB 286/58] [134 ff.]) im einzelnen begründet.

    Zwar ist entgegen dem Grundsatz, daß Männer nur männliche Vornamen tragen dürfen, ausnahmsweise die auf religiösen Beweggründen beruhende Übung anzuerkennen, Knaben außer männlichen Vornamen als Beivornamen den Namen Maria zu geben (BGHZ 30, 132 [BGH 01.04.1959 - IV ZB 286/58] [134]; Ficker, Das Recht des bürgerlichen Namens, 1950, S. 163; Pfeiffer-Strickert, Personenstandsgesetz, Anm. 21 zu § 21).

    Es handelt sich dabei, wie der Bundesgerichtshof ausführt (vgl. BGHZ 30, 132 [BGH 01.04.1959 - IV ZB 286/58] [135]), um einen überkommenen Brauch, der dort, wo er herrscht, bekannt und seinem Tatbestand nach klar begrenzbar ist, so daß die Gefahr von Mißverständnissen ausgeschlossen oder doch auf ein Mindestmaß beschränkt ist.

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Dabei sei der erkennende Senat davon ausgegangen, daß in einem Verfahren nach dem Personenstandsgesetz die Zuordnung zu einem Geschlecht, wie sie sich aus dem Eintrag im Geburtenbuch ergebe, überprüft und auch berichtigt oder geändert werden könne (vgl. BVerwGE 31, 130 [133]).
  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    19 dd) Ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung ist allerdings regelmäßig zu verneinen, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde oder den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vornamensgebung, namentlich hinsichtlich der Kennzeichnung der Geschlechtszugehörigkeit, widersprechen würde (Urteil vom 6. Dezember 1968 BVerwG 7 C 33.67 BVerwGE 31, 130 ; BGH, Beschluss vom 17. Januar 1979 IV ZB 39/78 BGHZ 73, 239 ).
  • BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 46/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung - rückwirkende

    Art. 6 Abs. 1 GG verstärkt die Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG im privaten Lebensbereich und erfasst Ehe und Familie als einen geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten und die Vielfalt rechtsstaatlicher Freiheit stützenden Autonomie- und Lebensbereich (BVerwGE 31, 130, 134).
  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 38.15

    Änderung; Frau; Geschlechtszugehörigkeit; geschlechtsspezifischer Vorname;

    Darüber hinaus ist von der Ordnungsfunktion des Namens auch der Grundsatz umfasst, dass der Vorname auch das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1968 - 7 C 33.67 - BVerwGE 31, 130 und vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; BVerfG, Beschlüsse vom 31. August 1982 - 1 BvR 684/82 - StAZ 1983, 70 und vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 - BVerfGE 115, 1 Rn. 48; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1959 - IV ZB 286/58 - BGHZ 30, 132 und vom 17. Januar 1979 - IV ZB 39/78 - BGHZ 73, 239).
  • VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440

    Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger

    Soweit das Bundesverfassungsgericht ausführt, dass mangels einer gesetzlichen Regelung keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen existiert (vergleiche BVerfG, a. a. O.), steht diese Entscheidung nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1968, wonach der Vorname dem im Geburtenbuch eingetragenen Geschlecht entsprechen muss, und männliche Personen auch im Wege der Namensänderung grundsätzlich keine weiblichen Vornamen erhalten dürfen (vgl. BVerwG, U. v. 6.12.1968 - VII C 33.67 - juris).

    Ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig zu verneinen, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde oder den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vornamensgebung, namentlich hinsichtlich der Kennzeichnung der Geschlechtszugehörigkeit, widersprechen würde (BVerwG, U. v. 26.3.2003 - 6 C 26/02 - juris unter Verweis auf BVerwG, U. v. 6.12.1968 - 7 C 33.67 - BVerwGE 31, 130/131; BGH, B. v. 17.1.1979 - IV ZB 39/78 - BGHZ 73, 239/243).

  • VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456

    Vornamensänderung

    Wenngleich die Namensgebung einer stetigen Entwicklung unterliege" entspreche damit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1968 (Az.: VII C 33.67)" wonach männliche Personen auch im Wege der Namensänderung grundsätzlich keine weiblichen Vornamen erhalten dürfen" auch noch der heutigen Rechtslage.

    Vielmehr gilt der namensrechtliche Grundsatz, dass der Vorname grundsätzlich der natürlichen Ordnung der Geschlechter (Mann/Frau) entsprechen muss (vgl. dazu BVerwG, U.v. 6.12.1968 - VII C 33.67 - BVerwGE 31, 130-133; BayObLG, B.v. 7.7.1994 - 1Z BR 35/94 - MDR 1994, 1014), in unserem Rechtskreis nach wie vor.

  • BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktebegrenzung für Spätaussiedler

    Art. 6 Abs. 1 GG verstärkt die Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG im privaten Lebensbereich und erfasst Ehe und Familie als einen geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten und die Vielfalt rechtsstaatlicher Freiheit stützenden Autonomie- und Lebensbereich (BVerwGE 31, 130, 134).
  • BVerwG, 18.04.1979 - 7 C 40.78

    Änderung eines Vornamens - Einstellung eines Verfahrens

    Zwar hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 6. Dezember 1968 (BVerwGE 31, 130) als Grundsatz festgestellt, daß Personen, die im Personenstandsregister (Geburtenbuch) als männlich eingetragen sind, auch im Wege der Namensänderung solange keinen weiblichen Vornamen erhalten dürfen, als der Eintrag im Register nicht geändert ist.

    Dabei ging der Senat davon aus, daß die Zuordnung zu einem Geschlecht, wie sie sich aus dem Eintrag im Geburtenbuch ergibt, in einem Verfahren nach dem Personenstandsgesetz überprüft und auch berichtigt oder geändert werden kann (vgl. BVerwGE 31, 130 [133]).

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